Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 341
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 341.Paragraph 341,
(1)Absatz eins,Über die Betheiligung der Parteien an der Zeugenvernehmung gelten die Bestimmungen des §. 289.Über die Betheiligung der Parteien an der Zeugenvernehmung gelten die Bestimmungen des Paragraph 289,
(2)Absatz 2,In Ansehung derjenigen Personen, welche infolge bestehender Anordnungen nicht verpflichtet sind, zur Abgabe einer Zeugenaussage in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten im Gerichtshause zu erscheinen, ist das Fragerecht der Parteien durch rechtzeitige Mittheilung schriftlicher Fragen an den mit der Vernehmung beauftragten Richter auszuüben.
Schlagworte
Mitteilung, Beteiligung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020477
Alte Dokumentnummer
N2189517514T