Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 341

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Paragraph 341,

  1. Absatz eins,Über die Betheiligung der Parteien an der Zeugenvernehmung gelten die Bestimmungen des Paragraph 289,
  2. Absatz 2,In Ansehung derjenigen Personen, welche infolge bestehender Anordnungen nicht verpflichtet sind, zur Abgabe einer Zeugenaussage in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten im Gerichtshause zu erscheinen, ist das Fragerecht der Parteien durch rechtzeitige Mittheilung schriftlicher Fragen an den mit der Vernehmung beauftragten Richter auszuüben.