Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 318

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 318

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Auskunftssachen.

Paragraph 318,

  1. Absatz eins,Inwieweit durch Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine, Aich- und Heimpfähle und ähnliche Zeichen oder durch Kerb- oder Spannhölzer, welche die Parteien für ihren Verkehr erwiesenermaßen gebraucht haben, ein Beweis geliefert werde, hat das Gericht nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 303 bis 309 sind auch auf die Vorlegung von Auskunftssachen sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Kerbholz, Eichpfahl

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020454

Alte Dokumentnummer

N2189517491T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P318/NOR12020454

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