Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 318

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Auskunftssachen.

Paragraph 318,

  1. Absatz eins,Inwieweit durch Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine, Aich- und Heimpfähle und ähnliche Zeichen oder durch Kerb- oder Spannhölzer, welche die Parteien für ihren Verkehr erwiesenermaßen gebraucht haben, ein Beweis geliefert werde, hat das Gericht nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 303 bis 309 sind auch auf die Vorlegung von Auskunftssachen sinngemäß anzuwenden.