Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 305

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 305

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 305,

Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:

  1. Ziffer eins
    wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;
  2. Ziffer 2
    wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;
  3. Ziffer 3
    wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
  4. Ziffer 4
    wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;
  5. Ziffer 5
    wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.

Schlagworte

Kunstgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020441

Alte Dokumentnummer

N2189517478T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P305/NOR12020441

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