Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:
1.Ziffer eins
wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;
2.Ziffer 2
wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;
3.Ziffer 3
wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
4.Ziffer 4
wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;
5.Ziffer 5
wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.