Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 305

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Paragraph 305,

Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:

  1. Ziffer eins
    wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;
  2. Ziffer 2
    wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;
  3. Ziffer 3
    wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
  4. Ziffer 4
    wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;
  5. Ziffer 5
    wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.