Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 301

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 301

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 301,

  1. Absatz eins,Der Antrag, die Vorlage einer als Beweismittel zu benützenden Urkunde zu veranlassen, welche sich bei einer öffentlichen Behörde oder in Verwahrung eines Notars befindet und deren Ausfolgung oder Vorlage die Partei im Wege unmittelbaren Einschreitens nicht zu erlangen vermag, kann auch während der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Wird diesem Antrage stattgegeben, so hat der Vorsitzende die zur Herbeischaffung der Urkunde geeigneten Verfügungen zu treffen.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020437

Alte Dokumentnummer

N2189517474T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P301/NOR12020437

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