§ 2a.Paragraph 2 a,
In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln. Der § 35 Abs. 1 zweiter Satz EheG bleibt unberührt. In Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln. Der Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz EheG bleibt unberührt.