§ 2a. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln. Der § 35 Abs. 1 zweiter Satz EheG bleibt unberührt. Paragraph 2 a, In Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln. Der Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz EheG bleibt unberührt.