Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsSoweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, b JN) und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 30 000 S übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht).
  2. Absatz 2Der Paragraph 27, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Personen, welche dem Richter als Winkelschreiber bekannt sind, dürfen weder zur Verhandlung, noch zu anderen Processhandlungen als Bevollmächtigte zugelassen werden. Gegen diese Verweigerung der Zulassung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft.

Schlagworte

früher relativer Anwaltszwang

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020160

Alte Dokumentnummer

N2189517197T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P29/NOR12020160

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