Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 29, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 29

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsSoweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede Person, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht).
  2. Absatz 2Der Paragraph 27, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Personen, welche dem Richter als Winkelschreiber bekannt sind, dürfen weder zur Verhandlung, noch zu anderen Processhandlungen als Bevollmächtigte zugelassen werden. Gegen diese Verweigerung der Zulassung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. 16 Abs. 5, BGBl. I Nr. 52/2009.

Schlagworte

früher relativer Anwaltszwang

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40192650

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P29/NOR40192650