Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 275

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 275

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Beweisaufnahme.

Paragraph 275,

  1. Absatz eins,Von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sind ausdrücklich zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gerichte auf Antrag oder von amtswegen verweigert werden, wenn es die Überzeugung gewinnt, dass die Beweise nur in der Absicht, den Process zu verschleppen, angeboten werden.

Schlagworte

Diskretionäre Gewalt (Abs. 1), Prozeßverschleppung, Präclusion (Präklusion)

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020410

Alte Dokumentnummer

N2189517447T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P275/NOR12020410

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