Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 275
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Beweisaufnahme.
§. 275.Paragraph 275,
(1)Absatz eins,Von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sind ausdrücklich zurückzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gerichte auf Antrag oder von amtswegen verweigert werden, wenn es die Überzeugung gewinnt, dass die Beweise nur in der Absicht, den Process zu verschleppen, angeboten werden.
Schlagworte
Diskretionäre Gewalt (Abs. 1), Prozeßverschleppung,
Präclusion (Präklusion)
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020410
Alte Dokumentnummer
N2189517447T