Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 275

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Beweisaufnahme.

Paragraph 275,

  1. Absatz eins,Von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sind ausdrücklich zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gerichte auf Antrag oder von amtswegen verweigert werden, wenn es die Überzeugung gewinnt, dass die Beweise nur in der Absicht, den Process zu verschleppen, angeboten werden.