Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 26

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vierter Titel.
Bevollmächtigte.

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, Processhandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen.
  2. Absatz 2,Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten schließt auch in jenen Fällen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwalt geboten ist, nicht aus, dass die Partei in Begleitung ihres Bevollmächtigten vor Gericht erscheint und daselbst neben diesem mündliche Erklärungen abgibt.

Schlagworte

Anwaltspflicht

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020157

Alte Dokumentnummer

N2189517194T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P26/NOR12020157

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