Absatz eins,Die Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, Processhandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
Paragraph 26
01.03.1919