Absatz einsDie Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, Processhandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
Paragraph 26,
01.03.1919