Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Text

Vierter Titel.
Bevollmächtigte.

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, Processhandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen.
  2. Absatz 2Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten schließt auch in jenen Fällen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwalt geboten ist, nicht aus, dass die Partei in Begleitung ihres Bevollmächtigten vor Gericht erscheint und daselbst neben diesem mündliche Erklärungen abgibt.