Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 244

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 244

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der
verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht
eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Mahnverfahren

Paragraph 244, (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (Paragraphen 548 bis 559).

  1. Absatz 2,Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Klage zurückzuweisen ist;
    2. Ziffer 2
      die Forderung nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (Paragraph 269,) nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist;
    3. Ziffer 3
      der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat;
    4. Ziffer 4
      die Klage unschlüssig ist.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030224

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P244/NOR40030224

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