Einleitung der Streitverhandlung.
§ 244. Nach rechtzeitig überreichter Klagebeantwortung hat der Vorsitzende des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen. Paragraph 244, Nach rechtzeitig überreichter Klagebeantwortung hat der Vorsitzende des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.