Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 236

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 236

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Zwischenantrag auf Feststellung.

Paragraph 236,

  1. Absatz eins,Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, über welche das Urtheil ergeht, den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Processes streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Theile abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urtheile festgestellt werde.
  2. Absatz 2,Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn über den Gegenstand des neuen Antrages nur in einem besonderen, für Angelegenheiten dieser Art ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann, oder wenn die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der beantragten Entscheidung entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Ein neuer Antrag kann auch eine Anerkennung von Akten oder Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (Paragraphen 79 bis 86 a EO) zum Gegenstand haben; in diesem Fall ist der Absatz 2, nicht anzuwenden.

Anmerkung

Über den Antrag ist durch Urteil zu entscheiden (vgl. § 393 Abs. 3).
ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Präjudizialität, Vorfrage, Urteil, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12038058

Alte Dokumentnummer

N2199549652J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P236/NOR12038058

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