Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 236

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 236

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Zwischenantrag auf Feststellung.

Paragraph 236,

  1. Absatz eins,Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, über welche das Urtheil ergeht, den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Processes streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Theile abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urtheile festgestellt werde.
  2. Absatz 2,Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn über den Gegenstand des neuen Antrages nur in einem besonderen, für Angelegenheiten dieser Art ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann, oder wenn die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der beantragten Entscheidung entgegenstehen.

Anmerkung

Über den Antrag ist durch Urteil zu entscheiden (vgl. § 393
Abs. 3).

Schlagworte

Präjudizialität, Vorfrage, Urteil

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020371

Alte Dokumentnummer

N2189517408T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P236/NOR12020371

Navigation im Suchergebnis