Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 236
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
30.09.1995
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zwischenantrag auf Feststellung.
§. 236.Paragraph 236,
(1)Absatz eins,Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, über welche das Urtheil ergeht, den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Processes streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Theile abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urtheile festgestellt werde.
(2)Absatz 2,Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn über den Gegenstand des neuen Antrages nur in einem besonderen, für Angelegenheiten dieser Art ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann, oder wenn die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der beantragten Entscheidung entgegenstehen.
Anmerkung
Über den Antrag ist durch Urteil zu entscheiden (vgl. § 393
Abs. 3).
Schlagworte
Präjudizialität, Vorfrage, Urteil
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020371
Alte Dokumentnummer
N2189517408T