Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 224

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 224

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.11.2004

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem
31. Dezember 2004 eingebracht wurde (vgl. Art. XXXII § 4 Abs. 1,
BGBl. I Nr. 112/2003).

Text

Paragraph 224, (1) Ferialsachen sind:

  1. Ziffer eins
    Wechselstreitigkeiten;
  2. Ziffer 2
    Streitigkeiten über die Fortsetzung eines angefangenen Baues;
  3. Ziffer 3
    Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist;
  4. Ziffer 4
    Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten und Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt;
  5. Ziffer 5
    die in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten;
  6. Ziffer 6
    Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen.
  1. Absatz 2,Der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter, dem eine Rechtssache zugewiesen ist, kann andere als die im Absatz eins, genannten Sachen auf Antrag einer Partei zur Ferialsache erklären, wenn es ihre Dringlichkeit erfordert. Der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, bezieht sich immer nur auf die schon laufende, wenn er jedoch außerhalb der verhandlungsfreien Zeit gefasst wird, auf die nächstfolgende verhandlungsfreie Zeit. Der Beschluß, mit dem eine Sache zur Ferialsache erklärt oder mit dem ein darauf hinzielender Antrag abgewiesen wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

Bauverbotsklage (Abs. 1 Z 2), Besitzstörungsklage (Abs. 1 Z 3), Oppositionsklage, Impugnationsklage und Exzindierungsklage (Abs. 1 Z 5)

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40046905

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P224/NOR40046905

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