(1)Absatz eins,Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (§ 207 Abs. 3), so kann er sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen. Die Angaben des § 207 Abs. 1 und die Feststellung, daß für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, sind auf jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (Paragraph 207, Absatz 3,), so kann er sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen. Die Angaben des Paragraph 207, Absatz eins und die Feststellung, daß für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, sind auf jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.