Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 212 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1973

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 212 a,

  1. Absatz eins,Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (Paragraph 207, Absatz 3,), so kann er sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen. Die Angaben des Paragraph 207, Absatz eins und die Feststellung, daß für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, sind auf jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Paragraph 212, ist sinngemäß anzuwenden. An Stelle der im Paragraph 212, Absatz eins, vorgesehenen Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolls können die Parteien die Wiedergabe der Aufnahme verlangen; dies ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme auf dem Schallträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (Paragraph 212, Absatz 5,) ein Monat verstrichen ist.

Schlagworte

Diktaphon

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020346

alte Dokumentnummer

N2189517383T