Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 211

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 211

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Beweiskraft des Protokolls

Paragraph 211,
  1. Absatz eins,Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Entsprechung der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.
  2. Absatz 2,Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
  3. Absatz 3,Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durch einen Wechsel in der Person des Richters nicht berührt.

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243653

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P211/NOR40243653

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