Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 211

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Beweiskraft des Protokolls

Paragraph 211,

  1. Absatz eins,Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Entsprechung der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.
  2. Absatz 2,Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
  3. Absatz 3,Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durch einen Wechsel in der Person des Richters nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243653