Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 200

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 200

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 200,

  1. Absatz eins,Macht sich ein Processbevollmächtigter einer Störung der Verhandlung (Paragraph 198,) oder einer Ungebür oder Beleidigung (Paragraph 199,) schuldig, so kann er vom Senate mit einem Verweise oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 1 450 Euro belegt werden.
  2. Absatz 2,Setzt der Bevollmächtigte sein ungehöriges Benehmen fort, oder widersetzt er sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden oder des Senates, so kann ihm durch Beschluss des Senates das Wort entzogen und, wenn nöthig, die Partei aufgefordert werden, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen; kann dies nicht sogleich geschehen, so ist die Tagsatzung von amtswegen zu erstrecken. Die Kosten der vereitelten Tagsatzung und der Erstreckung treffen den schuldtragenden Bevollmächtigten.
  3. Absatz 3,Über einen Rechtsanwalt oder einen Notar darf keine Geldstrafe (Absatz eins,) verhängt werden. Sein Verhalten ist der zuständigen Disziplinarbehörde bekanntzugeben.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Prozeßbevollmächtigter, Ungebühr

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40022189

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P200/NOR40022189

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