Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 200

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 200

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 200,

  1. Absatz eins,Macht sich ein Processbevollmächtigter einer Störung der Verhandlung (Paragraph 198,) oder einer Ungebür oder Beleidigung (Paragraph 199,) schuldig, so kann er vom Senate mit einem Verweise oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 20 000 S belegt werden.
  2. Absatz 2,Setzt der Bevollmächtigte sein ungehöriges Benehmen fort, oder widersetzt er sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden oder des Senates, so kann ihm durch Beschluss des Senates das Wort entzogen und, wenn nöthig, die Partei aufgefordert werden, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen; kann dies nicht sogleich geschehen, so ist die Tagsatzung von amtswegen zu erstrecken. Die Kosten der vereitelten Tagsatzung und der Erstreckung treffen den schuldtragenden Bevollmächtigten.
  3. Absatz 3,Über einen Rechtsanwalt oder einen Notar darf keine Geldstrafe (Absatz eins,) verhängt werden. Sein Verhalten ist der zuständigen Disziplinarbehörde bekanntzugeben.

Schlagworte

Prozeßbevollmächtigter, Ungebühr

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020333

Alte Dokumentnummer

N2189517370T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P200/NOR12020333

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