Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 199

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 199

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 199,

  1. Absatz eins,Demjenigen, der sich bei der Verhandlung einer gröberen Ungebür, insbesondere einer Beleidigung der Mitglieder des Gerichtes, einer Partei, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen schuldig macht, kann, vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disciplinaren Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu 1 450 Euro durch Beschluss des Senates auferlegt werden.
  2. Absatz 2,Gegen denjenigen, welcher sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden oder des Senates widersetzt, kann Haft bis zu drei Tagen verhängt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Ungebühr

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40022188

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P199/NOR40022188

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