Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 199

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 199

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 199,

  1. Absatz eins,Demjenigen, der sich bei der Verhandlung einer gröberen Ungebür, insbesondere einer Beleidigung der Mitglieder des Gerichtes, einer Partei, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen schuldig macht, kann, vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disciplinaren Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu 20 000 S durch Beschluss des Senates auferlegt werden.
  2. Absatz 2,Gegen denjenigen, welcher sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden oder des Senates widersetzt, kann Haft bis zu drei Tagen verhängt werden.

Schlagworte

Ungebühr

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020332

Alte Dokumentnummer

N2189517369T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P199/NOR12020332

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