Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 189
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
03.08.2015
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 189.Paragraph 189,
(1)Absatz einsErgeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selbständige Streitpunkte, oder werden in Ansehung desselben Anspruches mehrere selbständige Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend gemacht, so kann der Senat anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränkt werde.
(2)Absatz 2Insbesondere kann, wenn die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftigen entschiedenen Streitsache erhoben wird, vom Senate verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt werde.
Schlagworte
Verteidigungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020322
Alte Dokumentnummer
N2189517359T