Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 189

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 189

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

03.08.2015

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 189,

  1. Absatz einsErgeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selbständige Streitpunkte, oder werden in Ansehung desselben Anspruches mehrere selbständige Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend gemacht, so kann der Senat anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränkt werde.
  2. Absatz 2Insbesondere kann, wenn die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftigen entschiedenen Streitsache erhoben wird, vom Senate verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt werde.

Schlagworte

Verteidigungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020322

Alte Dokumentnummer

N2189517359T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P189/NOR12020322

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