Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 189

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

03.08.2015

Text

Paragraph 189,

  1. Absatz eins,Ergeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selbständige Streitpunkte, oder werden in Ansehung desselben Anspruches mehrere selbständige Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend gemacht, so kann der Senat anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränkt werde.
  2. Absatz 2,Insbesondere kann, wenn die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftigen entschiedenen Streitsache erhoben wird, vom Senate verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt werde.