Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 158

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Verlust der Processfähigkeit, Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters.

Paragraph 158,

  1. Absatz eins,Wenn eine Partei die Processfähigkeit verliert, oder wenn der gesetzliche Vertreter einer Partei stirbt oder dessen Vertretungsbefugnis aufhört, ohne dass die Partei processfähig geworden ist, wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Processvollmacht ausgestatteten Person vertreten ist.
  2. Absatz 2,Die Unterbrechung dauert in diesen Fällen so lange, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige macht und das Verfahren aufnimmt.
  3. Absatz 3,Um eine solche Aufnahme zu bewirken, kann auch der Gegner die Ladung des gesetzlichen Vertreters der processunfähig gewordenen Partei oder des neuen gesetzlichen Vertreters beantragen.

Schlagworte

Prozeßfähigkeit, Prozeßvollmacht

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020291

Alte Dokumentnummer

N2189517328T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P158/NOR12020291

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