Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 158,

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Text

Verlust der Processfähigkeit, Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters.

Paragraph 158,

  1. Absatz einsWenn eine Partei die Processfähigkeit verliert, oder wenn der gesetzliche Vertreter einer Partei stirbt oder dessen Vertretungsbefugnis aufhört, ohne dass die Partei processfähig geworden ist, wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Processvollmacht ausgestatteten Person vertreten ist.
  2. Absatz 2Die Unterbrechung dauert in diesen Fällen so lange, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige macht und das Verfahren aufnimmt.
  3. Absatz 3Um eine solche Aufnahme zu bewirken, kann auch der Gegner die Ladung des gesetzlichen Vertreters der processunfähig gewordenen Partei oder des neuen gesetzlichen Vertreters beantragen.