Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 130
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Tagsatzungen.
§. 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Die Anberaumung von Tagsatzungen erfolgt, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet, auf Antrag einer Partei. Vorbehaltlich besonderer in diesem Gesetze enthaltener Bestimmungen obliegt die Anberaumung der Tagsatzung einschließlich der Festsetzung von Ort, Tag und Stunde der Tagsatzung dem Gerichte.
(2)Absatz 2,Die Anberaumung einer Tagsatzung, sowie jede Ladung zu einer Tagsatzung kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Anmerkung
Für die meisten Fälle, in denen sich die Anberaumung einer Tagsatzung ergibt, ordnet allerdings die ZPO abweichend von Abs. 1 erster Satz die amtswegige Anberaumung an.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020263
Alte Dokumentnummer
N2189517300T