Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Tagsatzungen.

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Die Anberaumung von Tagsatzungen erfolgt, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet, auf Antrag einer Partei. Vorbehaltlich besonderer in diesem Gesetze enthaltener Bestimmungen obliegt die Anberaumung der Tagsatzung einschließlich der Festsetzung von Ort, Tag und Stunde der Tagsatzung dem Gerichte.
  2. Absatz 2,Die Anberaumung einer Tagsatzung, sowie jede Ladung zu einer Tagsatzung kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Anmerkung

Für die meisten Fälle, in denen sich die Anberaumung einer Tagsatzung ergibt, ordnet allerdings die ZPO abweichend von Absatz eins, erster Satz die amtswegige Anberaumung an.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020263

alte Dokumentnummer

N2189517300T