Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Zu Abs. 2: Dies gilt nach dem BG BGBl. Nr. 37/1961 auch für den Samstag und den Karfreitag.

Text

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
  2. Absatz 2,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020259

Alte Dokumentnummer

N2189517296T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P126/NOR12020259

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