Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 126
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Zu Abs. 2: Dies gilt nach dem BG
BGBl. Nr. 37/1961 auch für den Samstag und den Karfreitag.
Text
§. 126.Paragraph 126,
(1)Absatz eins,Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
(2)Absatz 2,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020259
Alte Dokumentnummer
N2189517296T