Absatz eins,Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 126
01.01.1898
31.12.2011
Zu Absatz 2 :, Dies gilt nach dem BG Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1961, auch für den Samstag und den Karfreitag.
Paragraph 126,