Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 126

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Beachte

Zu Absatz 2 :, Dies gilt nach dem BG Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1961, auch für den Samstag und den Karfreitag.

Text

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
  2. Absatz 2,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.