Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 119

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt (vgl. Art. XXXII § 4 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

Text

Löschen der Daten in der Ediktsdatei

Paragraph 119,
  1. Absatz eins,Das Edikt über die Bestellung eines Kurators ist zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung nach Paragraph 115, ist zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme ein Monat vergangen ist und das Gericht keine längere Bekanntmachungsdauer bestimmt hat.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40046903

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P119/NOR40046903

Navigation im Suchergebnis