Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt vergleiche Art. römisch 32 Paragraph 4, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,).

Text

Löschen der Daten in der Ediktsdatei

Paragraph 119,

  1. Absatz einsDas Edikt über die Bestellung eines Kurators ist zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.
  2. Absatz 2Die Mitteilung nach Paragraph 115, ist zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme ein Monat vergangen ist und das Gericht keine längere Bekanntmachungsdauer bestimmt hat.