Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 118

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Die Zustellung gilt mit Vornahme des Anschlages und der ihr nachfolgenden Einhändigung des zuzustellenden Schriftstückes an den Curator als vollzogen.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Bekanntmachung und der Curatorsbestellung sind unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Processhandlung beides veranlasst wurde.

Schlagworte

Kurator

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020251

Alte Dokumentnummer

N2189517288T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P118/NOR12020251

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