Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Die Zustellung gilt mit Vornahme des Anschlages und der ihr nachfolgenden Einhändigung des zuzustellenden Schriftstückes an den Curator als vollzogen.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Bekanntmachung und der Curatorsbestellung sind unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Processhandlung beides veranlasst wurde.