Absatz eins,Die Zustellung gilt mit Vornahme des Anschlages und der ihr nachfolgenden Einhändigung des zuzustellenden Schriftstückes an den Curator als vollzogen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 118
01.01.1898
31.12.2004
Paragraph 118,