Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 98
Inkrafttretensdatum
01.05.1983
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft.
§ 98.Paragraph 98,
Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können Forderungen der in § 97 bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können Forderungen der in Paragraph 97, bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020887
Alte Dokumentnummer
N2189526112S