Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
BG
Paragraph 98
01.05.1983
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können Forderungen der in Paragraph 97, bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
30.11.2017
10001697
NOR12020887
N2189526112S