Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jurisdiktionsnorm § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 88, (1) Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages, auf Erfüllung oder Aufhebung desselben sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung können bei dem Gerichte des Ortes erhoben werden, an welchem der Vertrag nach Übereinkunft der Parteien vom Beklagten zu erfüllen ist. Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden.

  1. Absatz 2,Unter Personen, welche ein Handelsgewerbe betreiben, wird der Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch durch die Annahme einer zugleich mit der Ware oder schon vor ihrem Einlangen übersendeten Faktura begründet, welche mit dem Vermerke versehen ist, daß die Zahlung an einem bestimmten Orte zu leisten ist und daß an demselben Orte die Klagen aus dem Geschäfte angebracht werden können, es sei denn, daß dieser Vermerk oder die Faktura im allgemeinen als vertragswidrig beanständet oder die Faktura ohne Bemerkung zurückgestellt oder die fakturierte Sendung als nicht bestellt zurückgewiesen wird.

Anmerkung

Siehe § 14 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979.

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020875

Alte Dokumentnummer

N2189526100S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P88/NOR12020875

Navigation im Suchergebnis