Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Paragraph 88
01.07.1914
31.12.2006
Paragraph 88, (1) Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages, auf Erfüllung oder Aufhebung desselben sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung können bei dem Gerichte des Ortes erhoben werden, an welchem der Vertrag nach Übereinkunft der Parteien vom Beklagten zu erfüllen ist. Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden.