Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jurisdiktionsnorm § 87a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87a

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Gerichtsstand für Warenforderungen der Kaufleute.

Paragraph 87 a, Gegen Kaufleute können protokollierte Kaufleute wegen ihrer Forderungen aus einem im Kreise ihres Geschäftes erfolgten Verkaufe innerhalb zweier Jahre von der letzten Bestellung an gerechnet auch vor dem Gerichte des Ortes ihrer Niederlassung klagen, wenn sie die als Grundlage der Forderung dienende Bestellung und die tatsächliche Übernahme (Ablieferung) der Ware urkundlich nachweisen. Bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, muß die Vollmacht des Bestellers urkundlich nachgewiesen werden.

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020874

Alte Dokumentnummer

N2189526099S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P87a/NOR12020874

Navigation im Suchergebnis