Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Gerichtsstand für Warenforderungen der Kaufleute.

Paragraph 87 a, Gegen Kaufleute können protokollierte Kaufleute wegen ihrer Forderungen aus einem im Kreise ihres Geschäftes erfolgten Verkaufe innerhalb zweier Jahre von der letzten Bestellung an gerechnet auch vor dem Gerichte des Ortes ihrer Niederlassung klagen, wenn sie die als Grundlage der Forderung dienende Bestellung und die tatsächliche Übernahme (Ablieferung) der Ware urkundlich nachweisen. Bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, muß die Vollmacht des Bestellers urkundlich nachgewiesen werden.