Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 76b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76b

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 2, BGBl. I Nr.
112/2003.

Text

Streitigkeiten über die Vaterschaft

Paragraph 76 b, (1) Für Streitigkeiten über die eheliche Abstammung eines Kindes ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Mann, dessen eheliche Vaterschaft vermutet wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt auch ein solcher im Inland, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Mutter des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zur Zeit ihres Todes gehabt hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

  1. Absatz 2,Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn das Kind, der Mann, dessen eheliche Vaterschaft vermutet wird, oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger ist oder entweder das Kind oder der Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020857

Alte Dokumentnummer

N2189526082S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P76b/NOR12020857

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