Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003RGBl. Nr. 111 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 3, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
112/2003.112 aus 2003,.
Text
Streitigkeiten über die Vaterschaft
§ 76b. (1) Für Streitigkeiten über die eheliche Abstammung eines Kindes ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Mann, dessen eheliche Vaterschaft vermutet wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt auch ein solcher im Inland, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Mutter des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zur Zeit ihres Todes gehabt hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.Paragraph 76 b, (1) Für Streitigkeiten über die eheliche Abstammung eines Kindes ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Mann, dessen eheliche Vaterschaft vermutet wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt auch ein solcher im Inland, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Mutter des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zur Zeit ihres Todes gehabt hat, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2)Absatz 2,Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn das Kind, der Mann, dessen eheliche Vaterschaft vermutet wird, oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger ist oder entweder das Kind oder der Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn das Kind, der Mann, dessen eheliche Vaterschaft vermutet wird, oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger ist oder entweder das Kind oder der Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.