Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 65

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Zweiter Abschnitt.
Örtliche Zuständigkeit.

Allgemeiner Gerichtsstand.

Paragraph 65,

Alle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei einem anderen Gerichte begründet ist, sind bei dem sachlich zuständigen Bezirksgerichte oder Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020844

Alte Dokumentnummer

N2189526069S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P65/NOR12020844

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