Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111/1895
BG
Paragraph 65
01.01.1898
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Alle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei einem anderen Gerichte begründet ist, sind bei dem sachlich zuständigen Bezirksgerichte oder Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
30.11.2017
10001697
NOR12020844
N2189526069S